Montagebedingungen

I. Montage zum Festpreis (Pauschalpreis)

Die Montagen werden von Fachmonteuren nach unseren Ausführungsunterlagen und den unterbreiteten Angeboten ausgeführt. Der Materialaufwand und die Montagekosten sind nach diesen Ausführungsunterlagen und Angeboten berechnet. Vom Kunden beauftragte Änderungen, die einen Mehraufwand erforderlich machen, werden gesondert berechnet.

1. In dem im Angebot genannten Preis sind enthalten:
a) Arbeitslohn der Monteure in normaler Arbeitszeit
b) An- und Abreisekosten der Monteure
c) Anfallende Auslösungen und Übernachtungen

2. Bei Montagen zum Pauschalpreis gelten folgende Voraussetzungen:
a) Die Montageteile lagern am Verwendungsort. Sofern unsere Monteure das Material innerhalb des Betriebes transportieren müssen, wird die aufgewendete Zeit zum Stundenlohn zzgl. evtl. anfallender anteiliger Nebenkosten (für Auslösungen, Übernachtungen etc.) auf Nachweis berechnet.
b) Strom zum Betrieb von Elektrowerkzeugen muss vorhanden sein und kostenlos zur Verfügung gestellt werden. Sofern kein Strom vorhanden ist, z.B. teilweise in Neubauten, behalten wir uns vor, auf Kosten des Kunden die elektrische Versorgung herzustellen.
c) Die Stellung von Montagehebefahrzeugen und Gerüsten bedarf einer besonderen Vereinbarung.
d) Der Montagebereich ist freizuhalten und muss mit schwerem Gerät (LKW, Autokran, Stapler) befahrbar sein.

Allgemeine Geschäftsbedingungen

I. Allgemeines

1. Alle unsere – auch künftigen – Angebote, Verkäufe, Lieferungen und Leistungen erfolgen aufgrund nachfolgender Bedingungen.

2. Änderungen unserer Geschäftsbedingungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung mit uns. Geschäftsbedingungen unserer Kunden gelten nur, wenn wir sie für den jeweiligen Vertragsabschluss schriftlich anerkennen.

3. Entwürfe, Beschreibungen des Liefergegenstandes, Abbildungen, Zeichnungen, Prospekte und die darin enthaltenen Angaben sind nur annähernd.

II. Angebote, Preise, Vertragsabschluss

1. Die angebotenen Preise sind Nettopreise. Sie erhöhen sich um die gesetzliche Umsatzsteuer.

2. Ändern sich zwischen dem Vertragsabschluss und der Lieferung unsere Kostenfaktoren, insbesondere die Löhne oder Steuern oder die Preise unserer Vorlieferanten, so sind wir berechtigt, unsere Preise entsprechend anzugleichen, nicht aber innerhalb der ersten 6 Monate.

3. Abschlüsse und sonstige Vereinbarungen, insbesondere mündliche Nebenabreden und Zusicherungen werden erst durch unsere schriftliche Bestätigung für uns bindend. Unsere Innen- und Außendienstmitarbeiter sind nur als Boten befugt, sowohl Erklärungen des Kunden an uns als auch Erklärungen von uns an diesen zu übermitteln. Offensichtliche Rechen- bzw. Schreibfehler in Angeboten und Rechnungen verpflichten uns zur Richtigstellung.

III. Liefer- und Fertigstellungsfristen und -termine

1. Liefer- und Fertigstellungsfristen und -termine gelten, sofern nicht durch eine schriftliche Zusage ausdrücklich als verbindlich angegeben, nur annähernd. Die Fristen beginnen mit dem Zugang unserer Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor Klärung aller Ausführungseinzelheiten und Schaffung der bauseitigen Voraussetzungen. Teillieferungen und -Fertigstellungen sind zulässig, soweit sie nicht für unseren Kunden unzumutbar sind. Geliefert wird auf Kosten des Kunden.

2. Wird eine verbindliche Liefer- oder Fertigstellungsfrist oder ein verbindlicher Termin nicht eingehalten, kann der Kunde nur vom Vertrag zurücktreten, soweit die Vertragserfüllung für ihn objektiv nicht von Interesse ist oder ein Fall von § 323 Abs. 2 Nr. 3. BGB vorliegt; Vertragsstrafen akzeptieren wir nicht. Erwächst dem Kunden wegen einer auf unserem Verschulden beruhenden Verzögerung oder Nichtlieferung ein Schaden, so ist die Haftung wegen einfacher Fahrlässigkeit lediglich auf vertragstypische, vorhersehbare Schäden und der Höhe nach auf 25 % des Auftragswertes begrenzt.

3. Ereignisse höherer Gewalt, Verkehrs- und Betriebsstörungen, Streiks, Aussperrungen sowie unvorhersehbare Lieferschwierigkeiten unserer Lieferanten führen zu einer angemessenen Verlängerung der Lieferzeit. Unter Mitteilung an den Kunden sind wir berechtigt, die Lieferfrist um die Dauer der Behinderung zu verlängern. Der Kunde als auch wir haben das Recht, wegen des noch nicht erfüllten Teiles vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten, wenn die Verlängerung der Lieferzeit darüber hinaus aus einem der vorstehenden Gründe mehr als drei Monate beträgt.

IV. Erfüllungsort, Gefahrübergang

1. Erfüllungsort ist nach unserer Wahl unser Geschäftssitz oder der Ort unserer Niederlassung.

2. Wenn Abholung der Vertragsware vereinbart wird, geht die Gefahr des Verlustes oder der Beschädigung auf den Kunden mit Meldung der Bereitstellungsanzeige über. Mit der Übergabe an den Spediteur, Frachtführer oder Abholer, spätestens aber mit dem Verlassen unseres Lagers, geht die Gefahr auf den Kunden über.

V. Zahlungsbedingungen

1. Zahlungen sind unverzüglich, spätestens innerhalb von 10 Tagen nach Lieferung und vom Rechnungsdatum an ohne jeden Abzug zu leisten.

2. Bei Überschreitung dieser Zahlungsfrist oder Zahlungs-verzug des Kunden, der nicht Verbraucher ist, sind wir berechtigt, ohne besondere Mahnung Zinsen in Höhe von 8% über dem Basiszinssatz zu verlangen. Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens ist möglich.

3. Befindet sich der Kunde mehr als 20 Tage im Verzug, werden alle offenstehenden, auch die gestundeten oder die noch nicht fälligen Forderungen sofort fällig. Zusätzlich sind wir bei Verzug von mehr als 20 Tagen berechtigt, unbeschadet weitergehender gesetzlicher Rechte, Liefersperre zu verhängen und noch ausstehende Lieferungen und Werkleistungen nur gegen Vorauszahlung auszuführen oder entsprechende Sicherheiten zu fordern.

VI. Eigentumsvorbehalt, Forderungsabtretung, Verarbeitung und Vermischung

1. Alle gelieferten Waren bleiben unser Eigentum (Vorbehaltsware) bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen, gleich aus welchem Rechtsgrund, einschließlich künftig entstehender oder bedingter Forderungen, auch aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen. Das gilt auch, wenn Zahlungen für besonders bezeichnete Forderungen geleistet werden. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum zur Sicherung unserer Saldoforderung.

2. Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgen für uns als Her-steller im Sinne von § 950 BGB ohne uns zu verpflichten. Bei Verarbeitung, Verbindung und Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen Waren durch den Kunden steht uns das Miteigentum an der neuen Sache zu im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verwendeten Waren. Erlischt unser Eigentum durch Verbindung oder Vermischung, so überträgt der Kunde uns bereits jetzt das Miteigentum an dem neuen Bestand oder der Sache im Umfang des Rechnungswertes der Vorbehaltsware und verwahrt sie unentgeltlich für uns.

3. Der Kunde darf die Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu seinen normalen Geschäftsbedingungen und solange er nicht in Verzug ist, veräußern oder be- bzw. verarbeiten. Er ist zur Weiterveräußerung nur dann berechtigt, wenn die Forderung aus der Weiterveräußerung nebst allen Nebenrechten gemäß folgenden Absätzen auf uns übergeht. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware, insbesondere Verpfändung oder Sicherungsübereignung, ist er nicht berechtigt. Auf unser Verlangen hat der Kunde die Schuldner der abgetretenen Forderungen zu benennen und diesen die Abtretung anzuzeigen; wir sind ermächtigt, den Schuldnern die Abtretung auch selbst anzuzeigen.

4. Wird Vorbehaltsware vom Kunden allein oder zusammen mit uns nicht gehörender Ware veräußert, so werden schon jetzt die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten und Rangstelle abgetreten. Wird Vorbehaltsware vom Kunden als wesentlicher Bestandteil in das Grundstück des Kunden eingebaut, so werden schon jetzt die aus der Veräußerung des Grundstücks oder von Grundstücksrechten entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten mit dem Rang vor Restforderung abgetreten. Wird Vorbehaltsware vom Kunden als wesentlicher Bestandteil in das Grundstück eines Dritten eingebaut, so werden schon jetzt die gegen den Dritten oder den, den es angeht, entstehenden abtretbaren Forderungen auf Vergütung in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten einschließlich eines solchen auf Einräumung einer Sicherungshypothek mit Rang vor Restforderung abgetreten. Wert der Vorbehaltsware ist unser BruttoRechnungsbetrag einschließlich Umsatzsteuer. Ferner tritt der Kunde hiermit an uns im Voraus für alle Fälle, in denen er mit seinem Abnehmer ein Kontokorrent führt, von den periodischen Salden sowie den jeweiligen Saldoforderungen einen Betrag in der Höhe ab, die der Summe an offenen Forderungen des Kunden aus Einzellieferungen der jeweiligen Ware und den sich zu unseren Gunsten ergebenden Anteilen an offenen Lieferungen des Kunden entspricht. Wir nehmen sämtliche Abtretungen des Kunden hiermit an.

5. Wir verpflichten uns, auf Verlangen des Kunden die uns nach den vorstehenden Bedingungen zustehenden Sicherheiten freizugeben, wenn ihr realisierbarer Wert 20 % der zu sichernden Forderungen übersteigt.

6. Bei Zahlungseinstellung, Zahlungsverzug und angemessener Fristsetzung, sofern diese nicht nach §323 Abs. 2 BGB entbehrlich ist, Scheck- oder Wechselprotest, Beantragung oder Eröffnung des Insolvenzverfahrens erlischt das Recht des Kunden, die Vorbehaltsware weiter zu veräußern, sie zu verwenden oder sie einzubauen, ferner die Ermächtigung zum Einzug der abgetretenen Forderungen. In diesen Fällen sind wir außerdem berechtigt,

  • die Herausgabe der Vorbehaltsware auf Kosten des Kunden zu verlangen, ohne dass diesem gegen den Herausgabeanspruch ein Zurückbehaltungsrecht zusteht;
  • Drittschuldner von der Abtretung zu unterrichten;
  • die zurückgenommene Vorbehaltsware freihändig zu verkaufen und den Erlös gegenzurechnen. Sämtliche hierdurch entstandenen Kosten, auch aus der Verwertung der Vorbehaltsware, trägt der Kunde. Die Verwertungskosten betragen ohne Nachweis 20 % des Verwertungserlöses einschließlich Umsatzsteuer. Sie sind höher oder niedriger anzusetzen, wenn wir höhere oder der Kunde niedrigere Kosten nachweist.

7. Der Kunde verpflichtet sich, die zur Geltendmachung unserer Rechte erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die hierzu erforderlichen Unterlagen auszuhändigen. Bei Pfändungen sowie Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen, bei allen Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware oder in die uns abgetretenen Forderungen, hat uns der Kunde unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen. Der Kunde trägt alle Kosten, die zur Aufhebung des Zugriffs und Abwendung von Vollstreckungsmaßnahmen aufgewandt werden müssen, soweit sie nicht von Dritten eingezogen werden können.

8. Der Kunde hat die Vorbehaltsware gegen die üblichen Gefahren, wie z. B. Feuer, Diebstahl und Wasser in gebräuchlichem Umfang zu versichern, die Ware pfleglich zu behandeln und sorgfältig zu verwahren. Der Kunde tritt hiermit seine Entschädigungsansprüche, die ihm aus Schäden der oben genannten Art gegen Versicherungsgesellschaften oder sonstige Ersatzverpflichtete zustehen, an uns in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware ab.

VII. Mängelrügen, Mängelhaftung

1. Mängel – auch das Fehlen vereinbarter Beschaffenheiten – sind unverzüglich, spätestens binnen 7 Tagen nach Empfang der Lieferung einer Kaufsache bzw. nach erfolgter (Teil-)Abnahme einer Werkleistung schriftlich zu rügen; nicht offensichtliche Mängel binnen 7 Tagen nach der Entdeckung. Die Untersuchungspflichten gemäß § 377 HGB bleiben unberührt. Ist der Kunde Unternehmer, hat er alle Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere das Vorliegen des Mangels sowie den Zeitpunkt der Feststellung zu beweisen.

2. Bei berechtigter, fristgemäßer Mängelrüge leisten wir nach unserer Wahl Nacherfüllung durch Mangelbeseitigung oder Nachlieferung bzw. Neuherstellung. Bei zweimaligem Fehlschlagen der Nachbesserung oder Ersatzlieferung hat der Kunde das Recht auf Minderung oder, ausgenommen bei Bauleistungen, auch Rücktritt.

3. Gibt der Kunde uns durch Weiterverarbeitung oder Vorenthaltung keine Gelegenheit, von dem Mangel zu überzeugen, entfallen alle Mängelansprüche. Die Mängelhaftung für gebrauchte Sachen ist ausgeschlossen. Gegenüber Kunden, die nicht Verbraucher sind, haften wir 1 Jahr für Mängel an neuen Waren sowie an sämtlichen (Teil-)Gewerken, insbesondere auch für geltend gemachte Mängel aus Wartungsverträgen.

4. Werden serienmäßig hergestellte Waren nach Mustern, Modellen oder Abbildungen verkauft, sind geringfügige Abweichungen in der Ausführung gegenüber Mustern, insbesondere im Farbton, wie sie u.a. durch den verschiedenartigen Ausfall von Stücken entstehen, zulässig und berechtigen nicht zur Mängelrüge. Ebenso wird keine Mängelhaftung für solche Schäden übernommen, die beim Kunden durch natürliche Abnutzung, Feuchtigkeit, starke Erwärmung der Räume, sonstige Witterungs- und Temperatureinflüsse entstanden sind.

5. Wir sind berechtigt, die Mängelbeseitigung zu verweigern, solange der Kunde seine Verpflichtungen uns gegenüber im gesetzlichen Umfange nicht erfüllt hat. Die Gewährleistungspflicht erlischt ebenso, wenn die gelieferten Waren verändert werden. Gleiches gilt bei unsachgemäßer Behandlung oder Verarbeitung.

VIII. Kündigung von Werkverträgen

Kündigt der Kunde als Besteller einen Werkvertrag, ohne dass wir ihn hierzu schuldhaft veranlasst hätten, gilt § 649 BGB mit der Maßgabe, dass wir neben der Vergütung für bereits erbrachte Leistungen den noch nicht erbrachten Teil des Werkvertrages mit 15 % der hierauf entfallenden Restvergütung verlangen, es sei denn, der Kunde weist nach, dass unsere ersparten Aufwendungen oder die durch anderweitigen Einsatz der Arbeitskraft erzielten oder böswillig nicht erzielten Erlöse 85 % der Restvergütung betragen oder höher sind. Entsprechendes gilt für den Fall, dass wir aufgrund Vertragsverletzungen des Kunden den Werkvertrag kündigen.

IX. Haftung

Erbrachte Werkleistungen und Teilwerkleistungen sowie an der Baustelle gelagertes Material sind seitens des Kunden zu schützen, da hierfür keine Haftung übernommen wird. Für Schäden, die nicht an der Ware selbst entstanden sind, haften wir – aus welchen Rechtsgründen auch immer – nur

  • bei Vorsatz,
  • bei grober Fahrlässigkeit der Organe oder leitender Angestellter,
  • bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit,
  • bei Mängeln, die arglistig verschwiegen oder deren Abwesenheit garantiert wurde,
  • soweit nach dem Produkthaftungsgesetz für Personen- und Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird.

Der Höhe nach wird die Haftung auf € 50.000,00 beschränkt. Bei Ansprüchen aus Verträgen vermindert sich der Höchstbetrag der Haftung auf das 2-fache des Vertragspreises, wenn dieser geringer ist.

X. Urheberrechte/Werbefotografieren

An unseren Mustern, Entwürfen, Zeichnungen, Konzepten, Modellen und Ausstattungen behalten wir als Urheber das ausschließliche Nutzungsrecht. Jede weitere Verwendung durch den Kunden bedarf unserer ausdrücklichen Zustimmung. Wir sind berechtigt, die von uns gelieferten, hergestellten und / oder eingebauten Waren bzw. Gewerke vor Ort bei dem Kunden zu Werbezwecken zu fotografieren, wenn nicht wesentliche wirtschaftliche Interessen des Kunden entgegenstehen.

XI. Aufrechnung, Zurückbehaltungsrecht

Das Zurückbehaltungsrecht wegen etwaiger Gegenansprüche des Kunden – gleich aus welchem Rechtsgrund – ist ausgeschlossen. Der Kunde darf nur mit unbestrittenen, ausdrücklich anerkannten oder rechtskräftigen festgestellten Forderungen aufrechnen.

XII. Rechtsgrundlage, Gerichtsstand

1. Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

2. Als Gerichtsstand gilt unser Geschäftssitz für den Fall, dass der Kunde Vollkaufmann ist oder nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder persönlichen Aufenthaltsort aus der Bundesrepublik Deutschland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. Wir sind jedoch in jedem Fall berechtigt, den Kunden an dem für seinen Sitz örtlich zuständigen Gericht zu verklagen.

XIII. Unwirksamkeit von Klauseln

Sollten einzelne der vorstehenden Bestimmungen unwirksam sein oder werden, so treten an die Stelle der unwirksamen Bedingungen solche Regelungen, die dem wirtschaftlichen Zweck des Vertrages unter angemessener Wahrung beiderseitiger Interessen am nächsten kommt.

KRAFOTEC GmbH
Stand Juni 2018

Allgemeine Geschäftsbedingungen KRAFOTEC GmbH - 2018